Grundsatz
Als Empfänger der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand erbrachten Leistung gilt der Staat (MWSTG 3 lit. e + MWSTG 8 Abs. 1)
Auslandwohnsitz des Mandanten, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
Wohnt die mittellose anspruchsberechtigte Person im Ausland, gilt infolge des oberwähnten Grundsatzes als Dienstleistungsort die Schweiz, weshalb die Leistung des unentgeltlichen Rechtsbeistands MWST-pflichtig ist und die MWST vom Staat als Empfänger der Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGE 141 III 560)