Als nicht anspruchsberechtigt gelten, weil UP/URB nur vor persönlicher Not schützen:
- Nebenintervenienten
- Parteien, die die Befreiung von der Prozesskaution beantragen, wenn sie ungerechtfertigt den Wohnsitz verheimlichen
- Juristische Personen, es sei denn das einzige Aktivum der Gesellschaft ist Streitgegenstand und sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter sind bedürftig
- Handelsgesellschaften
- Sondervermögen
- Konkurs- und Nachlassmassen.
Dagegen ist eine fiduziarische Abtretung des streitigen Anspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung an die wirtschaftlich der juristischen nahe stehende, mittellose natürliche Person, die als ihr Streitgenosse aufgetreten ist, zulässig (RB 1978 Nr. 2).
Die Gewährung der Kautionszahlung in Raten ist nicht als Akt der UP, sondern als Fristerstreckung zu qualifizieren.