Massgebend ist, ob unter sonst gleichen Umständen der Prozess auch von einer nicht bedürftigen Person eingeleitet würde. Die Prozesschancen sind aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen.
Vor oder bei Prozesseinleitung wird das Gesuch um UP/URB anhand der Rechtsbegehren und den dem Gericht bereits vorliegenden Beweisen geprüft. Die Gewinnaussichten müssen dabei die Verlustgefahren überwiegen.
Wird das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, werden sämtliche bereits vorhandenen Rechtsschriften und Aussagen der Parteien neben den bereits vorliegenden Beweisen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigt.
Formelle Aussichtslosigkeit liegt vor bei:
- Fehlen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit
- Nichteinhaltung von Klagefristen (bspw. Verwirkungsfristen)
- Litispendenz
- res iudicata
Materielle Aussichtslosigkeit liegt vor bei:
- fehlender Sachlegitimation
- Absicht, offensichtlich übersetzten Betrag einzuklagen (vgl. BGE 4D_62/2015)
- eingetretener Verjährung
Judikatur
- BGer 2C_290/2020 vom 21.04.2020 (Auferlegung der Gerichtskosten an den Rechtsanwalt)
- BGer 2C_822/2017 vom 27.09.2017 E. 3 mit Hinweisen (Gerichtskostenauferlegung an den Anwalt)
Weiterführende Informationen
- 2C_290/2020 | bger.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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