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Unentgeltliche Rechtspflege

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Rückzahlungspflicht

Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kosten des Prozessverfahrens können vom Staat zurückverlangt werden (vgl. ZPO 123), wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten nach Erledigung des Prozesses eintritt (BGE 122 I 322 ff.; BGE 122 I 5 f.). Die bedürftige Partei wird nicht zur Nachzahlung der staatlich bevorschussten Prozesskosten herangezogen, solange sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist.

Da der Staat bei der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten lediglich bevorschusst und die bedürftige Person diese Kosten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbst zu tragen hat, ist es zulässig, dass das zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nur unter der Bedingung einer Abtretungserklärung bewilligt (vgl. BGE 4A_325/2015 vom 09.02.2016). Die Abtretungserklärung erleichtert die Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs, indem schon bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt wird, dass der Staat für seine mögliche Nachzahlungsforderung nach ZPO 123 Abs. 1 statt auf die bedürftige Partei direkt auf deren Prozessgegner greifen kann.

Literatur

  • WUFFLI DANIEL / FUHRER DANIEL, Handbuch unentgeltliche https://www.gerichte-zh.ch/themen/zivilprozess/prozesskosten.htmlRechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, S. 365 ff.
  • KRAMPF MICHAEL, Grosse Unterschiede bei der Rückzahlungspflicht, in: plädoyer 4/2023

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