Erleichterungen
Der Gesetzgeber hat für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) diverse Erleichterungen vorausgesehen (vgl. FusG 14 ff.).
Voraussetzungen
Diese Erleichterungen setzen bei einem KMU voraus:
- Gesellschaft, die keine Anleihensobligationen ausstehend hat
- Keine Börsenkotierung
- Zwei der nachgenannten Grössen dürfen in den zwei Vorjahren nicht überschritten worden sein (FusG 2 lit. e:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. FusG 14 Abs. 2, FusG 15 Abs. 2 und FusG 16 Abs. 2)
Dispensationen
KMU’s sind daher im Fusionsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert (FusG 14 ff.):
- Erstellung des Fusionsberichts
- Prüfung der Fusionsbilanzen, des Fusionsvertrages und Fusionsbericht durch einen Revisionsexperten
- Einsichtsverfahren der Gesellschafter.
Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form von FusG 2 lit. e (siehe Box).
Dispensationsvoraussetzungen
KMU’s sind daher Art. 2 FusG: Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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