Erleichterungen
Der Gesetzgeber hat für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) diverse Erleichterungen vorausgesehen (vgl. FusG 14 ff.).
Voraussetzungen
Diese Erleichterungen setzen bei einem KMU voraus:
- Gesellschaft, die keine Anleihensobligationen ausstehend hat
- Keine Börsenkotierung
- Zwei der nachgenannten Grössen dürfen in den zwei Vorjahren nicht überschritten worden sein (FusG 2 lit. e:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. FusG 14 Abs. 2, FusG 15 Abs. 2 und FusG 16 Abs. 2)
Dispensationen
KMU’s sind daher im Fusionsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert (FusG 14 ff.):
- Erstellung des Fusionsberichts
- Prüfung der Fusionsbilanzen, des Fusionsvertrages und Fusionsbericht durch einen Revisionsexperten
- Einsichtsverfahren der Gesellschafter.
Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form von FusG 2 lit. e (siehe Box).
Dispensationsvoraussetzungen
KMU’s sind daher Art. 2 FusG: Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KollokationsprozessEinleitung zum KollokationsprozessAutoren:KonkursverschleppungEinleitung zur KonkursverschleppungAutoren:ForderungsanmeldungEinleitung zur ForderungsanmeldungAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:SchKG-Abtretung / SchKG 260Einleitung zur SchKG-AbtretungAutoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-off
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht