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Unternehmensfusion

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(Zwischen-)Bilanz

Datum:
23.09.2010
Update:
23.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Hinblick auf die Fusion ist zu erstellen (FusG 11 Abs. 1):

  • eine Bilanz
  • eine Zwischenbilanz, sofern
    • der Bilanzstichtag mehr als 6 Monate zurückliegt oder
    • wichtige Änderungen in der Vermögenslage eingetreten sind.

Weiterführende Informationen

» Rechtliche Informationen zur Zwischenbilanz

Hinsichtlich der Grundsätze für die Jahresrechnung wird auf FusG 58 Abs. 2 verwiesen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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