Mietvertrag
Folgende Gemeinsamkeiten bestehen zwischen Miete und Pacht:
- Beides sind Dauerschuldverhältnisse, welche durch Ablauf der vereinbarten Dauer (Befristung) oder durch Kündigung beendet werden.
- Bei beiden wird etwas gegen Entgelt überlassen.
Folgende Unterschiede sind zu beachten:
- Mit einem Mietvertrag können nur Sachen überlassen werden; mit einem Pachtvertrag können Sachen und Rechte überlassen werden.
- Bei der Pacht wird die Sache resp. das Recht durch den Pächter genutzt; bei der Miete wird die Sache nur zum Gebrauch überlassen.
- Bei der Pacht ist der erzielte Ertrag vor allem Folge der Nutzung eines existierenden und gänzlich eingerichteten Unternehmens.
- Miete liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter die Sache überlässt und dieser sie so ausstattet, dass sie Erträge abwirft.
- Unmassgeblich ist die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien.
Beispiele:
- Miete liegt vor, wenn der Mieter die Sache selber einrichten muss und kein Kundenstamm vorhanden ist
- Pacht liegt vor, wenn der Verpächter dem Pächter den voll eingerichteten Betrieb zur Nutzung überlässt
- Pacht liegt auch vor, wenn der Pächter seinen Gewinn v.a. aus dem (bestehenden) Kundenstamm generiert
Lizenz- und Know-How-Vertrag
Mit dem Lizenzvertrag wird die Nutzung von Immaterialgüterrechten (Patenten, Marken, Muster, Modelle, Urheberrechte, u.ä.) gegen Entgelt überlassen. Mit dem Know-How-Vertrag wird geheimes technisches oder kommerzielles Wissen gegen Entgelt überlassen. Diese Verträge sind im OR nicht speziell geregelt. Teilweise findet Miet- oder Pachtrecht analog Anwendung.
Lizenzverträge sind meistens Bestandteil von Unternehmenspachtverträgen, da meistens oben genannte Lizenzgegenstände zur Nutzung überlassen werden.
Weiterführende Informationen
Gebrauchsleihe
Bei der Gebrauchsleihe wird eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch resp. Nutzung überlassen. Die Pachtbestimmungen finden keine Anwendung.
Weiterführende Informationen
Betriebsführungsvertrag
Der Betriebsführer (Direktor, CEO) führt ein Unternehmen auf fremde Rechnung gegen eine Vergütung. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag oder ein Arbeitsverhältnis.
Einfache Gesellschaft
Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen eine vertragsmässige Bindung eingehen, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Demgegenüber stehen die Parteien des Pachtvertrages in einem Austauschverhältnis (Überlassung der Nutzung einer Sache / Rechtes gegen Entgelt).