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Unternehmenspacht

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Beendigung der Pacht

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Pacht endet mit:

  • Ablauf der vereinbarten Dauer (sog. befristetes Pachtverhältnis)

  • Aufhebungsvereinbarung zwischen Verpächter und Pächter

  • Kündigung

    • Form:
      • der Pächter eines Wohn- oder Geschäftsraumes muss schriftlich kündigen
      • der Verpächter eines Wohn- oder Geschäftsraumes muss zudem das amtliche Formular benützen
    • Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vereinbarten resp. gesetzlichen Kündigungsfrist und -termin):
      • Sind Wohn- oder Geschäftsräume Bestandteil der Unternehmenspacht beträgt die Mindestkündigungsfrist sechs Monate / der Termin kann frei vereinbart werden, ist nichts vereinbart kann auf einen ortsüblichen resp. auf das Ende einer dreimonatigen Pachtdauer gekündigt werden.
      • Bei der Pacht von anderen Sachen / Rechten besteht keine Mindestkündigungsfrist; ist nichts vereinbart können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen.
    • Ausserordentliche Kündigung:
      • Ist der Pächter nach Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter fristlos resp. bei Wohn- und Geschäftsräumen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen, wenn:
        • der Verpächter dem Pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von 60 Tagen angesetzt.
        • ihm gleichzeitig die Kündigung angedroht hat.
        • und der Pächter innert dieser Frist die Pachtzinse nicht bezahlt hat.
      • Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
      • Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung unzumutbar machen, können beide Parteien das Pachtverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
      • Fällt der Pächter in Konkurs, endet das Pachtverhältnis mit Konkurseröffnung, ausser der Verpächter erhält für den laufenen Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheit bis zum Ende des Pachtjahres.
      • Stirbt der Pächter, können dessen Erben und der Verpächter mit einer Frist von 6 Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
    • Keine Kündigung ist die sog. vorzeitige Rückgabe des Pachtobjektes durch den Pächter (d.h. der Pächter gibt das Objekt zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten):
      • Grundsätzlich haftet er dann für den Pachtzins, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
      • Er wird von der Haftung befreit, wenn er dem Verpächter einen zumutbaren neuen Pächter vorschlägt, welcher zahlungsfähig und bereit ist, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
      • Der Verpächter muss das Pachtobjekt zurücknehmen und hat eine Schadensminderungspflicht.

Weiterführende Informationen

  • Judikatur
    • BGE 131 III 257 (Beendigung der Unternehmenspacht; Verletzung der Rückgabepflicht durch den Pächter in Bezug auf den Kundenstamm; nachvertragliches Konkurrenzverbot und Pauschalierung des Schadenersatzes)
  • Links

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