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Unternehmenspacht

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Unterverpachtung

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Pächter kann das Unternehmen an einen Dritten unterverpachten (wenn er ihm ebenfalls die Nutzung der Sache / Rechts überlässt) oder untervermieten (wenn er ihm eine Sache nur zum Gebrauch überlässt).

Grundsätzlich hat der Verpächter der Unterverpachtung / -vermietung zuzustimmen. Er kann die Zustimmung aber nur aus einem der folgenden Gründe verweigern:

  • Wenn der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Unterverpachtung /  vermietung bekanntzugeben.
  • Wenn die Bedingungen der Unterverpachtung /  vermietung missbräuchlich sind (v.a. bei einem übermässigen Gewinn).
  • Wenn dem Verpächter aus der Unterverpachtung /  vermietung wesentliche Nachteile entstehen (z.B. durch übermässige Abnutzung der Pachtsache).

Verweigert der Verpächter die Zustimmung unbegründet, kann der Pächter die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen.

» Informationen zum Schlichtungsverfahren in der Schweiz

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