- Der Pächter hat das Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet (OR 299 Abs. 1):
- Sämtliches verpachtetes Anlagevermögen inkl. allfällige Erweiterungen oder Verbesserungen.
- Auch alle immateriellen Werte (Know-How, Kundenstamm, Geschäftsbeziehungen, etc.).
- Ersatzansprüche des Verpächters (OR 299 Abs. 3):
- Die normale Abnutzung der Pachtsache geht zu Lasten des Verpächters.
- Trifft den Pächter an einer Verschlechterung der Pachtsache ein Verschulden, haftet er dafür.
Beispiele sind:- Verschuldeter Umsatzrückgang
- Verschuldete Verkleinerung des Kundenstamms
- Beschädigte Maschinen infolge fehlendem Unterhalts
- Ersatzansprüche des Pächters (OR 299 Abs. 2):
- Der Pächter kann Ersatz fordern für Anstrengungen, welche über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen.
- Kein Ersatz ist zu leisten für die Erhaltung bzw. Verbesserung der Rentabilität, da dies eine Pächterpflicht ist.
- Gemäss OR 299b Abs. 3 steht dem Pächter eine Entschädigung für Mehrwerte (entsprechend den erstellten Protokollen) zu, welche sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben.
- Der Pächter kann Ersatz fordern für Anstrengungen, welche über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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