- Der Pächter hat das Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet (OR 299 Abs. 1):
- Sämtliches verpachtetes Anlagevermögen inkl. allfällige Erweiterungen oder Verbesserungen.
- Auch alle immateriellen Werte (Know-How, Kundenstamm, Geschäftsbeziehungen, etc.).
- Ersatzansprüche des Verpächters (OR 299 Abs. 3):
- Die normale Abnutzung der Pachtsache geht zu Lasten des Verpächters.
- Trifft den Pächter an einer Verschlechterung der Pachtsache ein Verschulden, haftet er dafür.
Beispiele sind:- Verschuldeter Umsatzrückgang
- Verschuldete Verkleinerung des Kundenstamms
- Beschädigte Maschinen infolge fehlendem Unterhalts
- Ersatzansprüche des Pächters (OR 299 Abs. 2):
- Der Pächter kann Ersatz fordern für Anstrengungen, welche über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen.
- Kein Ersatz ist zu leisten für die Erhaltung bzw. Verbesserung der Rentabilität, da dies eine Pächterpflicht ist.
- Gemäss OR 299b Abs. 3 steht dem Pächter eine Entschädigung für Mehrwerte (entsprechend den erstellten Protokollen) zu, welche sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben.
- Der Pächter kann Ersatz fordern für Anstrengungen, welche über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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