- Jeder Unternehmensträger (natürliche oder juristische Person) kann sein Unternehmen verpachten.
- Die zu verpachtenden Unternehmenselemente müssen genau ausgeschieden und protokollarisch festgehalten werden:
- Aufteilung in Umlauf- (Vorräte, Forderungen, Bargeldbestand) und Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsausstattung, Immaterialgüter).
- Nur das Anlagevermögen sollte verpachtet werden.
- Das Umlaufvermögen sollte an den Pächter veräussert werden und der Verpächter sollte sich verpflichten, nach Beendigung der Pacht das Umlaufvermögen (resp. einen bestimmten Anteil davon) wieder zurückzukaufen:
- Vorräte und Bargeld werden mittels Besitzübertragung übertragen.
- Forderungen müssen schriftlich zediert werden.
- Schulden gehen nach OR 181 auf den Pächter über, wenn der Übergang nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
- Der Pachtvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden.
» Informationen zum Pachtvertrag - Werden Grundstücke mitverpachtet, kann der Pachtvertrag im Grundbuch vorgemerkt werden (OR 290 lit. c in Verbindung mit OR 261b).
- Werden an Grundstücken Vorkaufs- oder Kaufsrechte eingeräumt, muss dies öffentlich beurkundet werden (OR 216 Abs. 2)
- Patente, Marken, Muster und Modelle werden im Rahmen eines (speziellen) Lizenzvertrageszur Nutzung überlassen
- Regelung ob die Immaterialgüter zur ausschliesslichen Nutzung (exklusive Lizenz) überlassen werden oder nicht (einfache Lizenz)
- Dauerverträge sind mittels Vertragsübernahme auf den Pächter zu überschreiben
- Arbeitsverträge gehen nach OR 333 auf den Pächter über
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Unternehmenspacht
Begründung des Pachtverhältnisses
Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG