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Unternehmenspacht

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Begründung des Pachtverhältnisses

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Jeder Unternehmensträger (natürliche oder juristische Person) kann sein Unternehmen verpachten.
  • Die zu verpachtenden Unternehmenselemente müssen genau ausgeschieden und protokollarisch festgehalten werden:
    • Aufteilung in Umlauf- (Vorräte, Forderungen, Bargeldbestand) und Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsausstattung, Immaterialgüter).
    • Nur das Anlagevermögen sollte verpachtet werden.
    • Das Umlaufvermögen sollte an den Pächter veräussert werden und der Verpächter sollte sich verpflichten, nach Beendigung der Pacht das Umlaufvermögen (resp. einen bestimmten Anteil davon) wieder zurückzukaufen:
      • Vorräte und Bargeld werden mittels Besitzübertragung übertragen.
      • Forderungen müssen schriftlich zediert werden.
    • Schulden gehen nach OR 181 auf den Pächter über, wenn der Übergang nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
  • Der Pachtvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden.
    » Informationen zum Pachtvertrag
  • Werden Grundstücke mitverpachtet, kann der Pachtvertrag im Grundbuch vorgemerkt werden (OR 290 lit. c in Verbindung mit OR 261b).
  • Werden an Grundstücken Vorkaufs- oder Kaufsrechte eingeräumt, muss dies öffentlich beurkundet werden (OR 216 Abs. 2)
  • Patente, Marken, Muster und Modelle werden im Rahmen eines (speziellen) Lizenzvertrageszur Nutzung überlassen
    • Regelung ob die Immaterialgüter zur ausschliesslichen Nutzung (exklusive Lizenz) überlassen werden oder nicht (einfache Lizenz)
  • Dauerverträge sind mittels Vertragsübernahme auf den Pächter zu überschreiben
  • Arbeitsverträge gehen nach OR 333 auf den Pächter über

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