Der Verpächter hat folgende Pflichten:
- Übergabe der nutzbaren Sache / Rechts im vereinbarten Zeitpunkt und im zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand
- Erhaltung des zum Gebrauch tauglichen Zustandes durch die notwendigen, grösseren Reparaturen, sobald ihm der Pächter davon Kenntnis gegeben hat (OR 279):
- Diese Bestimmung ist nicht auf die Unternehmenspacht zugeschnitten, weshalb sich eine detaillierte Regelung aufdrängt, welche konkreten Pflichten den Verpächter treffen.
- Der Verpächter haftet für zugesicherte Eigenschaften (z.B. Umsatz, Abwesenheit von Konkurrenz, etc.).
- Ob der Verpächter während der Pacht eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen darf, ist umstritten:
- Im OR wird kein Konkurrenzverbot des Verpächters während der Vertragsdauer resp. ein solches des Pächters nach der Vertragsdauer statuiert.
- In der Lehre ist das Bestehen eines solches Konkurrenzverbot umstritten.
- Das Bundesgericht verneint es (vgl. BGE 131 III 257).
- Die Parteien sollte diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung treffen.
- Bezahlung der Kosten, die sich aus dem Eigentum an der Pachtsache ergeben (Liegenschaftssteuern, Grundgebühr für Kehrrichtbeseitigung, etc.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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