Grundsatz
- Gesetzliche Bestimmungen des Vereinsrechts sind grundsätzlich dispositiver Natur
Ausnahmen
- Recht auf Einberufung einer Vereinsversammlung, unter Voraussetzungen
- Recht der Vereinsversammlung, den Vorstand zu überwachen und aus wichtigen Gründen abzuberufen
- Recht auf Ausschluss vom Stimmrecht bei Beschlussfassungen in eigener oder nahestehender Sache
- Recht, sich gesetzes- oder statutenwidriger Beschlüsse zu widersetzen