Begriff
Nachträgliche Unmöglichkeit der Vermächtnisleistung liegt vor, wenn die Unmöglichkeit nach dem Erbgang (Tod des Erblassers) eintritt. Sie kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen und objektiver oder subjektiver Natur sein.
Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
Ist die nachträgliche Unmöglichkeit vom Vermächtnisbeschwerten unverschuldet, so erlischt die Forderung (OR 119 I).
Ausnahme: Anspruch auf «Stellvertretendes Commodum»
Dem Vermächtnisnehmer verbleibt trotz Forderungs-Erlöschen ein Anspruch auf Aushändigung einer allfälligen Ersatzleistung, z.B. Versicherungsleistung, die dem Vermächtnisbeschwerten aufgrund des die Unmöglichkeit begründenden Umstandes ausgerichtet wird (sog. Stellvertretendes Commodum).
Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
Ist die nachträgliche Unmöglichkeit vom Vermächtnisbelasteten verschuldet, haftet er gegenüber dem Vermächtnisnehmer analog einem Geschäftsführer ohne Auftrag (ZGB 485 II i.V.m. OR 420 I).