- im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses nur nach der relativen Methode möglich (vgl. Anpassungsgründe für Mietzinse und Mietzinserhöhung); absolute Erhöhungsgründe können im laufenden Mietverhältnis nur ausgeschöpft werden, wenn diese rechtsgültig vorbehalten wurden
- hat der Veräusserer vor dem Eigentumsübergang eine Mietzinserhöhung ausgesprochen, kann sich der Erwerber nur auf die Gründe berufen, mit denen sie der Veräusserer gerechtfertigt hat
- nach der Handänderung (inkl. Erbteilung; aber nicht Erbgang) eines vermieteten Wohn- oder Geschäftsraumes ist eine Anpassung nach der absoluten Methode möglich
- Anpassung an den zulässigen Ertrag nach OR 269
- Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit nach OR 269a lit. a
- Anpassung an die kostendeckende Bruttorendite nach OR 269a lit. c
- vgl. Anpassungsgründe für Mietzinse und Mietzinserhöhung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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