im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses nur nach der relativen Methode möglich (vgl. Anpassungsgründe für Mietzinse und Mietzinserhöhung); absolute Erhöhungsgründe können im laufenden Mietverhältnis nur ausgeschöpft werden, wenn diese rechtsgültig vorbehalten wurden
hat der Veräusserer vor dem Eigentumsübergang eine Mietzinserhöhung ausgesprochen, kann sich der Erwerber nur auf die Gründe berufen, mit denen sie der Veräusserer gerechtfertigt hat
nach der Handänderung (inkl. Erbteilung; aber nicht Erbgang) eines vermieteten Wohn- oder Geschäftsraumes ist eine Anpassung nach der absoluten Methode möglich
Anpassung an den zulässigen Ertrag nach OR 269
Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit nach OR 269a lit. a
Anpassung an die kostendeckende Bruttorendite nach OR 269a lit. c
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