Übersicht
Zu den Delikten gegen immaterielle Rechtsgüter zählen:
- Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 FinfraG – sog. Insider-Tatbestand)
- Kursmanipulation (Art. 155 FinfraG)
- Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB)
Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 FinfraG – sog. Insider-Straftatbestand)
Der Täter hat dank seiner Stellung als sog. Insider Kenntnis von vertraulichen, kursrelevanten Tatschen und Informationen, die er
- ausnützt und sich dadurch für sich selbst oder eine andere Person einen Vermögensvorteil verschafft oder
- die er einer Drittperson bekannt gibt und sich dadurch für sich oder für eine andere Person einen Vermögensvorteil verschafft
Die Bestimmung wendet sich gegen den sog. Insiderhandel. Ein solches Geschäft tätigt, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er vertrauliche Informationen ausnützt, über die er nur aufgrund besonderer Beziehungen zu einem Unternehmen verfügt und die bei Bekanntwerden bestimmte Wertpapierkurse erheblich beeinflussen können.
Die Strafnorm schützt die Sauberkeit und Unverfälschtheit des Kapitalmarktes und damit die Chancengleichheit der Anleger im Markt sowie die Treue des Insiders gegenüber seinem Unternehmen.
Kursmanipulation (Art. 155 FinfraG)
Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) in das Strafgesetzbuch eingeführt und mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzmarktstrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (FinfraG) in Art. 155 FinfraG überführt.
Sie schützt den Sekundärmarkt (Effektenhandel nach abgeschlossener Emission) vor Täuschung des Anlagepublikums durch Manipulation der Börsenkurse. Geschützt werden soll das Vertrauen in einen sauberen, unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt.
Der Täter macht sich dann strafbar, wenn er
- irreführende Informationen über börsenkotierte Wertpapiere verbreitet, oder
- Scheinkäufe und/oder Scheinverkäufe von börsenkotierten Wertpapieren tätigt
in der Absicht, den Börsenkurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, um für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen.
Beispiel
A kauft einen grösseren Aktienbestand auf, um eine Marktverengung und damit ein Ansteigen des Aktienkurses zu bewirken (sog. Parking)
Weiterführende Informationen und Weblinks:
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 161 bis StGB)
Mit dieser Strafbestimmung soll das technische und wirtschaftliche Know-How eines Unternehmens geschützt werden.
Unterschieden werden zwei Deliktsvarianten:
- Der Täter verrät ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis, welches er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht zu bewahren hat.
- Der Täter verwendet zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis, welches ihm von einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mitgeteilt wurde.
Gegenstand eines Geheimnisses können nur Tatsachen sein, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Sodann muss der Geheimnisherr ein Interesse und den Willen haben, solche Tatsachen geheim zu halten.
Beispiele
- industrielle Herstellungsverfahren und Rezepturen
- Kundendaten
- Maschinenkonstruktionen
Wird durch die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zudem eine marktbeeinflussende Wirkung und damit ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb bewirkt, so kommen auch die Sanktionsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Zug.