Übersicht
Diebstahl (Art. 139 StGB)
Der Täter nimmt eine fremde, bewegliche Sache weg in der Absicht, sich diese anzueignen. Er handelt in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern.
Raub (Art. 140 StGB)
Der Täter begeht einen Diebstahl nach Art. 139 StGB indem er für dessen Durchführung folgende Nötigungsmittel einsetzt:
- Anwendung von Gewalt gegen das Diebstahlopfer
- Bedrohung des Diebstahlopfers an dessen Leib und Leben Leib
- Widerstandunfähigmachen des Diebstahlopfers.
Diebstahl (Art. 139 StGB)
Der Diebstahl stellt den wichtigsten Tatbestand der sog. Aneignungsdelikte dar. Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich in Bereicherungsabsicht anzueignen.
Wegnahme heisst, dass der Gewahrsam des Bestohlenen an der Sache durch den Dieb gebrochen wird und sich der Dieb neuen, eigenen Gewahrsam an der Sache verschafft.
Aneignung bedeutet, dass der Dieb die Sache seinem Vermögen einverleben will. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht liegt dann vor, wenn sich der Dieb einen Vermögensvorteil verschaffen will, auf den er keinen Rechtsanspruch hat.
Bestrafung
Diebstahl wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Straferhöhung
Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe von mind. 90 Tagessätze
- Bei gewerbsmässigem Diebstahl: Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn die Diebstähle berufsmässig ausgeübt werden, d. h. wenn der Täter regelmässige Einnahmen erzielt, die einen namhaften Beitrag an der Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten darstellen.
Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen
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Bei bandenmässhem Diebstahl, d.h. bei Handeln als Mitglied einer Bande
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Bei Mitführen (nicht Einsatz!) einer Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls
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Bei besonderer Gefährlichkeit der Deliktsausübung
Beispiel
Der Täter begibt sich in ein Warenhaus und steckt einen Verkaufsgegenstand in seine Tasche. Damit ist der Diebstahl bereits vollendet und nicht erst, wenn er den Laden bzw. die beim Ausgang stehenden elektronischen Sicherungsschranken passiert hat.
Raub (Art. 140 StGB)
Der Täter begeht einen Raub, wenn er sich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache dadurch ermöglicht, indem er folgende Nötigungsmittel gegen das Raubopfers einsetzt:
- Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen das Raubopfer
- Androhung von Gefahr für Leib und Leben des Raubopfers oder einer ihr nahestehenden Drittperson
- Widerstandunfähigmachen des Raubopfers
Das Opfer wird durch eine qualifizierte Nötigung dazu gebracht, gegen seinen Willen einen Diebstahl zu dulden.
Beispiel
Der Räuber stürmt eine Bank und fordert die Bankangestellte unter vorgehaltener Schusswaffe, ihm sämtliches vorhandenes Bargeld herauszugeben. Aus Furcht um ihr Leben, kommt sie der Forderung des Räubers nach und händigt ihm die geforderte Geldsumme heraus.
Bestrafung
Normalfall: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
Straferhöhung
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre
- Bei Schusswaffeneinsatz oder bei Einsatz einer anderen gefährlichen Waffe (Stich- oder Schlagwaffen, etc.) zur Durchführung des Raubes
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahre bis 10 Jahre
- Bei Handeln als Mitglied einer Bande
- Bei besonderer Gefährlichkeit bei der Deliktsausübung
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahre bis 10 Jahre
- Verbringen des Raubopfers in Lebensgefahr
- Zufügen einer schweren Körperverletzung beim Raubopfer
- Grausame Behandlung des Raubopfers