Die Zulässigkeit der Vermögensübertragung nach FusG setzt voraus:
- einen Aktivenüberschuss des übertragenen Vermögens gemäss Inventar (vgl. FusG 71 Abs. 2).
Der Gesetzgeber versuchte die trotz der solidarischen Haftung potentielle Gefährdung der Gläubiger mit dem Erfordernis eines Aktivenüberschusses nach FusG 70 Abs. 2 zu entschärfen.
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, 4. Exkurs: Die Vermögensübertragung, S. 884, Rz 82 ff.
- FRICK JOACHIM, Handkommentar, zu Art. 70 FusG, N 7, S. 386
- FRICK JOACHIM, Vorbemerkungen zu Art. 69 FusG, Handkommentar
- Botschaft 2000, S. 4436
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