Die Vermögensübertragung ist beim Handelsregister anzumelden (vgl. FusG 73 Abs. 1).
Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers rechtswirksam.
Voraussetzung ist aber die Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister.
Zu diesem Zeitpunkt gehen die betroffenen Aktiven und Passiven auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. FusG 73 Abs. 2).
Vorbehalten bleibt der Aufschub der Wirksamkeit des Vermögensübergangs im Falle der Prüfung durch die Wettbewerbskommission (WEKO).
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, § 25, III. Die Spaltung, S. 885, Rz 85
Judikatur
- BGer 4A_601/2019 vom 25.11.2020 (Beschränkte Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags mit SHAB-Publikation; ohne Mitteilung der übernehmenden Gesellschaft ist der Schuldner über die Übertragung nicht informiert und konnte die Legitimation nicht beurteilen)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.