Definition
- Zahlung mit befreiender Wirkung = Nicht nur Zahlung, sondern auch Leistung, sofern im Schuldverhältnis ein Zahlungssurrogat vereinbart ist, an den berechtigten Gläubiger
Grundsatz
- Nach Notifikation bzw. bei bösem Glauben des Schuldners (Kenntnis der Abtretung) sollte er nur noch an den neuen Gläubiger (Zessionar) leisten, will er sich von seiner Schuldpflicht befreien (= sog. Zahlung mit befreiender Wirkung)
Ausnahmen
- Befreiung des Schuldners
- bei Zahlung vor Notifikation in gutem Glauben an den früheren Gläubiger
- bei Zahlung vor Notifikation in gutem Glauben bei Mehrfachabtretung an einen im Rechte nachgehenden Erwerber
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