Mit der Vermögensübertragung überträgt ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger sein ganzes Vermögen oder Teile davon, zum Beispiel Grundstücke, auf einen anderen Rechtsträger.
Das Instrument der Vermögensübertragung definiert sich dadurch, dass es sich für die Übertragung von Einzelgegenständen des Übertragungsvorgangs der Universalsukzession bedient
- Handelsregistereintrag
- HR als Publizitätsmittel.
Beim Übergang von Immobilien findet dann systemgerecht ein ausserbuchlicher Erwerb statt (Grundbuch wird nachgeführt: deklaratorischer Eintrag), vgl. FusG 104 Abs. 2 lit. c).
Rechtsgeschäftliche Einzelübertragungen (sog. Singularsukzessionen) stützen sich demgegenüber auf:
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft (Besitzesübergabe, Grundbuchanmeldung etc.)
Bei der Übertragung von Immobilien kommt dem Grundbucheintrag die Wirkung des Publizitätsmittels zu: konstitutiver Eintrag.
Vermögensübernahme gemäss OR 181
Nach Inkraftsetzung der Regeln der Vermögensübertragung (FusG 69 ff.) ist die „Vermögensübernahme gemäss OR 181“ nur noch bei Personen anwendbar, die nicht im Handelsregister eingetragen sind:
Art. 181 OR
V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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