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Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Keine erleichterte Korrekturmöglichkeit

Datum:
31.07.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
Stichworte:
Konkursdekret, Korrekturmöglichkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 256 Abs. 2; IPRG 167 Abs. 1

Der Entscheid betreffend die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nach IPRG 166 ff. darf nicht nachträglich aufgehoben werden.

ZPO 256 Abs. 2 gelangt im Anerkennungsverfahren nicht zur Anwendung.

Im Einzelnen:

  • Anerkennung ausländischer Konkursdekrete
    • Grundlagen
      • Das Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in den Gesetzesbestimmungen von IPRG 167 ff. normiert.
    • Vollstreckungsnormen
      • Das Verfahren über die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich gemäss ZPO 335 Abs. 3 (siehe Box unten), soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, nach den Normen über die Vollstreckung von Urteilen (vgl. ZPO 335 – 346).
  • Keine Anwendung von ZPO 256 Abs. 2
    • Die besondere Bestimmung von ZPO 256 Abs. 2 (siehe Box unten) gilt nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit.
    • Für das Anerkennungsverfahren sieht die ZPO keine ausdrückliche Anwendung von ZPO 256 Abs. 2 vor.
  • Keine Subsumtion unter die freiwillige Gerichtsbarkeit
    • Anerkennungsentscheide nach IPRG 167 ff. können weder direkt noch analog als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beurteilt werden,
      • weil die Anwendung dieses Rechtsbehelfs einer endgültigen, dauerhaften und rechtssicheren Bestimmung des zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht.

BGer 5A_925/2021 vom 02.03.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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