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Arzthaftung

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SUBSTITUTIONSHAFTUNG

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Substitute werden Drittpersonen bezeichnet, denen der behandelnde Arzt die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten übertragen hat. Diese Drittpersonen stehen nicht unter Aufsicht des Arztes. Diese Konstellation ist beispielsweise gegeben bei:

  • Behandlungsfortsetzung (ganz / teilweise) durch selbstständig praktizierenden Arztkollegen
  • Durchführung von Untersuchungen durch Spezialärzte / wissenschaftliche Institute

Substitutionszulässigkeit

Ist der Arzt zur Substitution nicht berechtigt, werden ihm die Handlungen des Substituten direkt zugerechnet (Art. 399 Abs. 1 OR). Bei Zulässigkeit haftet der Arzt nur für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Substituten.

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