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Wohnsitz / Steuerdomizil

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BETREIBUNGSDOMIZIL

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Betreibungsdomizil, Betreibungsort, Steuerdomizil, Wohnort, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es stellt sich immer wieder die Frage nach dem für die Einleitung einer Betreibung gegen eine natürliche Person als Schuldner massgebenden Wohnsitz:

  • Grundsatz: Wohnort als Betreibungsort
    • «Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben» (SchKG 46 Abs. 1).
    • Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (vgl. ZGB 23 Abs. 2; CR LP-Schüpbach, Art. 46 SchKG, N 13).
      • Dies bedeutet, dass ein neuer Wohnsitz solange nicht begründet werden kann, als der alte nicht aufgegeben ist.
  • Ausnahmen
    • Keinen Wohnsitz und damit kein Betreibungsort begründet ferner für sich allein
      • der Ausbildungsaufenthalt (vgl. ZGB 23 Abs. 1)
      • die Unterbringung einer Person in einer
        • Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung;
        • einem Spital;
        • einer Strafanstalt;
        • (vgl. ZGB 23 Abs. 1).
  • Kein Betreibungsort in der Schweiz
    • Hat der Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls kein Wohnsitz in der Schweiz und besteht auch sonst in der Schweiz kein Betreibungsort, ist die Einleitung einer Betreibung nicht möglich (vgl. BGer 5A_5/2009, Erw. 4).
  • Wohnsitz in internationalen Verhältnissen
    • Der Wohnsitz in internationalen Verhältnissen bestimmt sich nach IPRG 20, wenn die Schweiz nach LugÜ 52 Abs. 2 ihr Recht anwenden soll (vgl. KGer GR, PKG 1999, 69).
    • In internationalen Verhältnissen richten sich Wohnsitz und Betreibungsort nach IPRG 20 (vgl. BGer 5A_30/2015, Erw. 4.1; BGer 5A_349/2010, Erw. 2.2; BGer 5A_403/2010, Erw. 2.1).
  • Unbekannter Aufenthalt des Schuldners / Abmeldung des Schuldners ohne Adressangabe
    • Adresserforschung primär durch den Gläubiger und Begründung gegenüber dem Betreibungsamt, weshalb ihm die Abklärung nicht möglich ist
      • In erster Linie obliegt es dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsorts vorzunehmen.
      • Die Funktion des Betreibungsamts besteht darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen.
      •  Zu eigenen Nachforschungen ist das Betreibungsamt erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon.
      • Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind.
    • Mitwirkung des Betreibungsamtes bei der Adresserforschung
      • Das Betreibungsamt wird alsdann diese Angaben überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Auskünfte einholen müssen, insbesondere dann, wenn diese tatsächlich nur ihm, nicht aber dem Gläubiger erteilt werden.
    • Publikation als ultima ratio
      • Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben (vgl. BGE 112 III 6, Erw. 4, S. 8 f.; BGE 119 III 60, Erw. 2a, S. 62; BGE 136 III 571, Erw. 5, S. 573; BGer 7B.164/2002 vom 22.10.2002, Erw. 2.1, nicht publ. in: BGE 128 III 465; vgl. auch BGE 129 III 556, Erw. 4, S. 558). 

Literatur

  • Blumenstein, 173 lit. c
  • Fritzsche/Walder, Bd. I, §11, N 4
  • Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N 8
  • CR LP-Schüpbach, Art. 46 SchKG, N 13

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