Checkliste: Spezialfälle Wohnsitzbestimmung
- Unmündige bei Trennung und Scheidung
- Grundlage
- ZGB 25
- Grundsatz
- Wohnsitz bei demjenigen Elternteil, bei dem der/die Unmündige gemäss richterlicher oder freiwilliger Obhuts-Regelung effektiv wohnt
- Fremdplatzierung
- Wohnsitz beim Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut
- Grundlage
- Fahrende
- Grundsatz
- Sobald sich ein Fahrender ununterbrochen mehr als 3 Monate oder 3 Monate pro Jahr in der gleichen politischen Gemeinde aufhält, wird er meldepflichtig.
- Beispiel
- Aufenthalt in einem Winterquartier
- Voraussichtliches Rückkehren ins Winterquartier
- Fahrender bleibt bei der Gemeinde angemeldet.
- Voraussichtliches Rückkehren ins Winterquartier
- Aufenthalt in einem Winterquartier
- Ersatzmöglichkeit
- Fahrende können sich gemäss gängiger Behördenpraxis in ihrer Heimatgemeinde zur Niederlassung anmelden.
- Grundsatz
- Weltenbummler
- Behördenpraxis
- Studienaufenthalte und Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken und aus Reisegründen bis zu 1 Jahr unter Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der Gemeinde werden abmeldungsfrei toleriert.
- Weltenbummler-Praxis
- Meistens melden sich die Weltenbummler zur Vermeidung einer Steuerpflicht aber – ohne Angabe des neuen Aufenthaltsortes – bei der Gemeinde ab.
- Behördenpraxis
- Heimkehrer für Spitalaufenthalte
- Definition Heimkehrer
- = zB Auslandschweizer, früher in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen etc.
- Einstufung des Spitalaufenthalts
- Der Spital ist ein Kollektivwohnsitz.
- zB Kanton Zürich
- Es gilt der Spital als ein «Kollektivwohnsitz» ohne persönliche Meldepflicht.
- Meldepflicht
- Ohne anderslautende Regelung des kantonalen Meldegesetzes besteht eine persönliche Meldepflicht des Patienten nur, wenn sein Spitalaufenthalt voraussichtlich oder effektiv länger als 3 Monate dauert.
- Definition Heimkehrer
- Niederlassung und Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim
- Urteilsfähigkeit?
- So lange eine Person 1) urteils- und handlungsfähig ist und 2) einen eigenen Willen für die Begründung eines Wohnsitzes bilden 3) kann und 4) will, kann er auch eine Niederlassung begründen.
- Die Rechtsprechung stellt an die Urteilsfähigkeit für die Begründung eines Wohnsitzes keine hohen Anforderungen.
- So lange eine Person 1) urteils- und handlungsfähig ist und 2) einen eigenen Willen für die Begründung eines Wohnsitzes bilden 3) kann und 4) will, kann er auch eine Niederlassung begründen.
- Kollektivhaushalt
- Wer durch einen Dritten in einem Kollektivhaushalt untergebracht ist, kann keine Niederlassung begründen.
- Urteilsfähigkeit?
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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