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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Checkliste: Wohnsitzbestimmungs-Spezialfälle

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Spezialfälle Wohnsitzbestimmung, Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
 

Checkliste: Spezialfälle Wohnsitzbestimmung

  • Unmündige bei Trennung und Scheidung
    • Grundlage
      • ZGB 25
    • Grundsatz
      • Wohnsitz bei demjenigen Elternteil, bei dem der/die Unmündige gemäss richterlicher oder freiwilliger Obhuts-Regelung effektiv wohnt
    • Fremdplatzierung
      • Wohnsitz beim Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut
  • Fahrende
    • Grundsatz
      • Sobald sich ein Fahrender ununterbrochen mehr als 3 Monate oder 3 Monate pro Jahr in der gleichen politischen Gemeinde aufhält, wird er meldepflichtig.
    • Beispiel
      • Aufenthalt in einem Winterquartier
        • Voraussichtliches Rückkehren ins Winterquartier
          • Fahrender bleibt bei der Gemeinde angemeldet.
    • Ersatzmöglichkeit
      • Fahrende können sich gemäss gängiger Behördenpraxis in ihrer Heimatgemeinde zur Niederlassung anmelden.
  • Weltenbummler
    • Behördenpraxis
      • Studienaufenthalte und Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken und aus Reisegründen bis zu 1 Jahr unter Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der Gemeinde werden abmeldungsfrei toleriert.
    • Weltenbummler-Praxis
      • Meistens melden sich die Weltenbummler zur Vermeidung einer Steuerpflicht aber – ohne Angabe des neuen Aufenthaltsortes – bei der Gemeinde ab.
  • Heimkehrer für Spitalaufenthalte
    • Definition Heimkehrer
      • = zB Auslandschweizer, früher in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen etc.
    • Einstufung des Spitalaufenthalts
      • Der Spital ist ein Kollektivwohnsitz.
      • zB Kanton Zürich
        • Es gilt der Spital als ein «Kollektivwohnsitz» ohne persönliche Meldepflicht.
    • Meldepflicht
      • Ohne anderslautende Regelung des kantonalen Meldegesetzes besteht eine persönliche Meldepflicht des Patienten nur, wenn sein Spitalaufenthalt voraussichtlich oder effektiv länger als 3 Monate dauert.
  • Niederlassung und Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim
    • Urteilsfähigkeit?
      • So lange eine Person 1) urteils- und handlungsfähig ist und 2) einen eigenen Willen für die Begründung eines Wohnsitzes bilden 3) kann und 4) will, kann er auch eine Niederlassung begründen.
        • Die Rechtsprechung stellt an die Urteilsfähigkeit für die Begründung eines Wohnsitzes keine hohen Anforderungen.
    • Kollektivhaushalt
      • Wer durch einen Dritten in einem Kollektivhaushalt untergebracht ist, kann keine Niederlassung begründen.
 

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