Aufenthaltsort ist Lebensmittelpunkt, mit der Absicht dauernden Verbleibens
Erkennbarkeit dieser Absicht für Dritte
Zwei Niederlassungsorte, die für Dritte nicht offenkundig sind
Konkurrieren zwei Niederlassungsorte (Hauptwohnsitze) ohne Dritterkennbarkeit ohne Erkennbarkeit des Lebensmittelpunkts, gilt derjenige als Niederlassung (Hauptwohnsitz), an welchem zuerst eine Niederlassung begründet wurde.
Der Heimatschein bleibt bei der Einwohnergemeinde am erstbegründeten Wohnsitz
Bei gleichwertigen Anknüpfungspunkten gilt der Grundsatz der «zeitlichen Priorität»
Keine Untersuchungspflicht der Einwohnerkontrolle von Amtes wegen
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