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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Einheit des Wohnsitzes

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Einheit des Wohnsitzes, Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zu dem in ZGB 23 Abs. 2 postulierten Grundsatz der „Einheit des Wohnsitzes“ (auch „Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes“) ist folgendes zu bemerken:

Grundsatz:

  • Jemand kann gleichzeitig nicht mehr als einen Wohnsitz haben (vgl. ZGB 23 Abs. 2 = eine Art gesetzliche Fiktion).

Ausnahmen (infolge Relativierung):

  • Der Einheitsgrundsatz gilt immer nur für die konkrete gerichtliche- oder verwaltungsbehördliche Beurteilung
  • Funktionalisierung
    • Unterschiedliches Verständnis des materiellen Wohnsitzrechts
    • Bewertende Betrachtung der Wohnsitzfrage, nach materiellen Gerechtigkeitsgesichtspunkten
  • Zusammentreffen mehrerer örtlicher Lebensschwerpunkte
    • Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort
      • = sog. „Wochenaufenthalt“
      • Wochenaufenthaltsort ist kein Wohnsitz
      • Vorrang des Arbeitsortes
        • wenn Wohnort nur noch Schlafstelle mit Schriftenhinterlegung und Wahrnehmung der politischen Rechte ist, aber auch die Freizeit nicht am Wohnort verbracht wird
        • volle faktische Trennung der Eheleute, d.h. keine gemeinsame Wohnung mehr besteht
      • Person in leitender Stellung (Kader)
        • Annahme des Arbeitsortes als Steuerdomizil
        • Bei zivilrechtlichen Wohnverhältnissen dürfte dies auch zutreffen, da die Beziehung meistens wohl grösser zum Arbeitsplatz als zum privaten Umfeld ist
    • Wohnortverlegung des Familienoberhauptes
      • Neuer Ort ist Familienwohnsitz, auch wenn die Familie am alten Ort wohnen bleibt
      • Vorübergehende Trennung
        • Kein neuer Wohnsitz
      • Keine eigene Wohnung am neuen Ort
        • Bisheriger Wohnsitz bleibt bestehen
    • Konkurrenz mehrerer gleichwertiger Beziehungen
      • Regelmässig alternierender Wechsel (Sommer- und Winter-Aufenthalt)
        • Wohnort = Ort der stärkeren Beziehung, zB weil
          • da eigenes Haus (im Gegensatz zum anderen Aufenthalt, wo die Wohnung nur angemietet ist)
        • Rechtliche Unmöglichkeit eines alternierenden Wohnsitzes
        • Ausnahmen
          • Steuern
            • Begründung Wohnsitz
              • Haupt- und Sekundär-Steuerdomizil (Saison- oder Sommeraufenthalt) möglich und zulässig
              • Bei 2 abwechselnd benutzten und gleichwertigen Wohnstätten
                • Recht auf Vermutung hälftiger Teilung der Steueransprüche der Steuerbehörden beider Wohnorte
            • Beendigung Wohnsitz
              • Tatsächlicher Wegzug lässt der Steuerhoheit entfallen

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