Zu dem in ZGB 23 Abs. 2 postulierten Grundsatz der „Einheit des Wohnsitzes“ (auch „Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes“) ist folgendes zu bemerken:
Grundsatz:
- Jemand kann gleichzeitig nicht mehr als einen Wohnsitz haben (vgl. ZGB 23 Abs. 2 = eine Art gesetzliche Fiktion).
Ausnahmen (infolge Relativierung):
- Der Einheitsgrundsatz gilt immer nur für die konkrete gerichtliche- oder verwaltungsbehördliche Beurteilung
- Funktionalisierung
- Unterschiedliches Verständnis des materiellen Wohnsitzrechts
- Bewertende Betrachtung der Wohnsitzfrage, nach materiellen Gerechtigkeitsgesichtspunkten
- Zusammentreffen mehrerer örtlicher Lebensschwerpunkte
- Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort
- = sog. „Wochenaufenthalt“
- Wochenaufenthaltsort ist kein Wohnsitz
- Vorrang des Arbeitsortes
- wenn Wohnort nur noch Schlafstelle mit Schriftenhinterlegung und Wahrnehmung der politischen Rechte ist, aber auch die Freizeit nicht am Wohnort verbracht wird
- volle faktische Trennung der Eheleute, d.h. keine gemeinsame Wohnung mehr besteht
- Person in leitender Stellung (Kader)
- Annahme des Arbeitsortes als Steuerdomizil
- Bei zivilrechtlichen Wohnverhältnissen dürfte dies auch zutreffen, da die Beziehung meistens wohl grösser zum Arbeitsplatz als zum privaten Umfeld ist
- Wohnortverlegung des Familienoberhauptes
- Neuer Ort ist Familienwohnsitz, auch wenn die Familie am alten Ort wohnen bleibt
- Vorübergehende Trennung
- Kein neuer Wohnsitz
- Keine eigene Wohnung am neuen Ort
- Bisheriger Wohnsitz bleibt bestehen
- Konkurrenz mehrerer gleichwertiger Beziehungen
- Regelmässig alternierender Wechsel (Sommer- und Winter-Aufenthalt)
- Wohnort = Ort der stärkeren Beziehung, zB weil
- da eigenes Haus (im Gegensatz zum anderen Aufenthalt, wo die Wohnung nur angemietet ist)
- Rechtliche Unmöglichkeit eines alternierenden Wohnsitzes
- Ausnahmen
- Steuern
- Begründung Wohnsitz
- Haupt- und Sekundär-Steuerdomizil (Saison- oder Sommeraufenthalt) möglich und zulässig
- Bei 2 abwechselnd benutzten und gleichwertigen Wohnstätten
- Recht auf Vermutung hälftiger Teilung der Steueransprüche der Steuerbehörden beider Wohnorte
- Beendigung Wohnsitz
- Tatsächlicher Wegzug lässt der Steuerhoheit entfallen
- Begründung Wohnsitz
- Steuern
- Wohnort = Ort der stärkeren Beziehung, zB weil
- Regelmässig alternierender Wechsel (Sommer- und Winter-Aufenthalt)
- Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort
Weiterführende Informationen
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