Gesetzliche Grundlagen
- Art. 24 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Massgebende Kantonsverfassung
- Massgebendes Gemeindegesetz
- Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
- Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister. (Registerharmonisierungsgesetz, RHG). vom 23. Juni 2006 (SR 431.02)
- Verordnung vom 24.05.1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11)
Gesetzestexte
Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit
1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 23 ZGB
2. Wohnsitz
a. Begriff
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Art. 24 ZGB
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
Art. 26 ZGB
d. Aufenthalt in Anstalten
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs—, Versorgungs—, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.
Art. 20 IPRG, Abs. 1 lit. a
I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person
1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;