Der Wohnsitz ist auch beim Immobilienerwerb durch Ausländer ein Kriterium:
Ausländer dürfen ihre Hauptwohnung bewilligungsfrei kaufen:
- Die Hauptwohnung muss identisch sein mit dem schweizerischen „rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz“ (Aufenthaltsort + Absicht dauernden Verbleibens [= Lebensmittelpunkt]); vgl. BewG 5 Abs. 1 lit. a iVm BewV 2 Abs. 1
- Für ausländisch-stämmige Personen, die sich weltweit an verschiedenen Orten aufhalten bzw. ihren Lebensmittelpunkt haben (Lebensmittelpunkt = Privatjet?), ist es zunehmend schwieriger einen Wohnsitz begründenden Aufenthalt in der Schweiz nachweisen zu können (Praxisverschärfung des Bundesgerichts; vgl. BGE 2C_27/2010)
Selbst der Arbeitsort ist ausnahmsweise Erwerbskriterium:
- Grenzgänger, die EU- oder EFTA-Staatsbürger sind, dürfen ihre Zweitwohnung in der Region ihres (schweizerischen) Arbeitsortes bewilligungsfrei erwerben.
Weiterführende Informationen
- Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41); auch Lex F. bzw. Lex Koller genannt
- Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411)
- Information von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte zum Immobilienerwerb durch Ausländer
- Informationen für Zuzüger: Wohneigentum kaufen in der Schweiz
- Daseinsfrage – Viktor Vekselberg – Der russische Oligarch stösst in Zug auf Widerstand. Die Verwaltung prüft, ob der prominente Einwohner tatsächlich in der Stadt lebt, in: Handelszeitung Nr. 38 vom 20.09.2012, S. 11
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