Der öffentlich-rechtliche Wohnsitz ist oft ein zusammengesetzter:
- Hilfsweise Zugrundelegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes
- ausdrücklich
- durch Bezeichnung des örtlichen Wohnsitzes als örtliche Grundlage für die Rechtsfolge
- durch Verweisung auf die Wohnsitz-Regeln des privaten Rechts
- stillschweigend
- durch automatische Behörden-Anwendung des privatrechtlichen Wohnsitzes (sog. Behördenpraxis)
- ausdrücklich
- Gewisse Modifikationen je nach Rechtsgebiet
Quellenabklärung
Für die genaue Bestimmung des öffentlichen-rechtlichen Wohnsitzes ist die einschlägige Literatur und Judikatur zum öffentlichen-rechtlichen Recht beizuziehen.
Anwendungsfälle
- staatsrechtlicher Wohnsitz (politisches Domizil)
- Stimmrecht
- Wahlrecht
- Strafprozessuales Domizil
- Polizeiliches Domizil
- Steuerdomizil
- interkantonale Steuerwohnsitz
- internationaler Steuerwohnsitz
- vgl. auch Steuerdomizil
- Ferner früher:
- Kirchlicher Wohnsitz (Wohnsitzumschreibung des Codex juris canonici vom 19.05.1918)
Weiterführende Informationen
- Politische Rechte
- Ergänzungsleistungen
- Wohnsitzwechsel (vgl. BGE 127 V 237)
- Literatur
- HOLENSTEIN THOMAS, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1922, S. 185 f.
- VISCHER, Die Funktion und Ausgestaltung des Wohnsitzbegriffes in den verschiedenen Gebieten des Schweizerischen Rechts, Diss. Basel 1977
- Judikatur
- BGE 123 I 293 a.E.
- Pra 2000 31
- BGE 130 V 404 ff. (Sozialversicherungsrecht)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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