Der Wohnsitz-Grund-Tatbestand von ZGB 23 Abs. 1 wird präzisiert durch ZGB 26.
Art. 26 ZGB
d. Aufenthalt in Anstalten
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs—, Versorgungs—, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.
Es geht um den sog. Aufenthalt zu einem Sonderzweck. Besteht ein Sonderzweck, begründet der diesbezügliche Aufenthalt in der Regel kein Wohnsitz:
- Klassische Sonderzwecke
- Aufenthalt am Studienort
- Grundsatz
- Kein Wohnsitz
- Studiendauer ist irrelevant
- Ausnahme
- Verbleibensabsicht nach Studium
- Gemeinsame Wohnung mit Ehefrau, die am Studienort des Ehemannes einer beruflichen Tätigkeit nachgeht
- Grundsatz
- Aufenthalt in Altersheim, Pflegeheim oder Klinik
- Grundsatz
- Kein Wohnsitz für alte oder kranke Menschen in solchen Versorgungsanstalten
- Ausnahme
- Verbleibensabsicht nach der Genesung
- Grundsatz
- Aufenthalt in einer Anstalt
- Grundsatz
- Kein Wohnsitz
- Ausnahme
- Anschliessender freiwilliger Anstaltsverbleib
- Grundsatz
- Aufenthalt am Studienort
- Weitere Sonderzwecke
- Ferienanwesenheit
- Heiratsvorbereitung
- Blosse Ausübung der Berufstätigkeit.
Weiterführende Informationen
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