Bevormundete Personen
- Zivilrechtlicher Wohnsitz: Sitz der Vormundschaftsbehörde (VB) (vgl. ZGB 25 Abs. 2)
- Steuerdomizil: Sitz der ausübenden VB
Weiterführende Informationen
Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten, ZGB 377 (vgl. BGE 86 II 287)
Minderjährige Personen
- Zivilrechtlicher Wohnsitz: Inhaber der elterlichen Gewalt (vgl. ZGB 25 Abs. 2)
- Steuerdomizil: do.
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.