(Aus Sicht des Gläubigers)
Verabredung von Zahlungsmodalitäten
Vermeiden von Zahlungsverzug von Schuldnern
Mit den folgenden Möglichkeiten kann ein Zahlungsverzug eines Schuldners nicht eintreten.
- Zug um Zug / Cash on Delivery
- Anzahlung, Restzahlung bei Lieferung
- Vorauszahlungsvertrag (OR 227a ff.)
- Zahlung von Kreditgeber des Schuldners
Generelle Zahlungskonditionen in AGB
Ist die Aushandlung von Zahlungsmodalitäten in jedem Einzelfall nicht zweckmässig, etwa wegen der Vielzahl der gleichgelagerten Geschäfte (z.B. Verkauf von Standardwaren), ist es für beide Parteien vorteilhaft, wenn die Zahlungskonditionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt sind.
In AGB werden häufig folgende Punkte geregelt:
- Verzugsfolgen definieren
- Verzugszinssatz
- Rücktrittsrecht
- Konventionalstrafe
- Verzugsschaden regeln
- Mahnkosten
- Portokosten
- Vollstreckungskosten
- Adressermittlung Schuldner
Durch die Vereinbarung von strengen Verzugsfolgen, können Schuldner dazu animiert werden, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, da die Kosten der Nichterfüllung abschreckend wirken.
Weiterführende Informationen
Individuelle Vereinbarung von Zahlungserleichterungen
Zahlt ein Schuldner eine Rechnung nicht, ist es vorteilhaft, wenn der Gläubiger mit ihm frühzeitig Kontakt aufnimmt und sich nach dem Grund für den Verzug erkundigt. Um dem Schuldner die Zahlung zu erleichtern, kann mit diesem im Einzelfall eine Zahlungserleichterung vereinbart werden.
- Zahlungsfristen mit Verfalltag vereinbaren [Stundung]
- Ratenzahlung [Ratenzahlungen | ratenzahlungen.ch], Verfallsklausel
- Teilzahlung, Restzahlung in Raten, Verfallsklausel
Kommt der Gläubiger dem Schuldner mit der Gewährung einer längeren Zahlungsfrist oder mit einer Ratenzahlungsvereinbarung entgegen, sollte der Gläubiger darauf bestehen, dass klare Zahlungstermine verabredet und die Verzugsfolgen geregelt werden. Dazu kann beispielsweise eine Verfallsklausel vereinbart werden.
Sicherheiten
Kommt ein Gläubiger seinem Schuldner entgegen und gewährleistet ihm beispielsweise eine längere Zahlungsfrist, ist es im Interesse des Gläubigers, für seine Forderung eine Sicherheit erhältlich zu machen.
Dem Schweizerischen Recht sind die folgenden Sicherheiten bekannt:
- Garantien [ > Bankgarantie / Garantien]
- Bürgschaften [ > Bürgschaft / Bankbürgschaft]
- Wechsel
- Eigentumsvorbehalt [> Eigentumsvorbehalt
- Retentionsrecht [> Retentionsrecht]
- Pfandsicherheiten
- Faustpfand
- Grundpfand [> Grundpfandrechte | grundpfandrechte.ch]
- Bauhandwerkerpfandrecht [> Bauhandwerkerpfandrecht]
- Verkäuferpfandrecht
Welche Sicherheit zu wählen ist, ergibt sich teilweise aus dem Gesetz (Retentionsrecht, Bauhandwerkerpfandrecht, Verkäuferpfandrecht) oder unterliegt der freien Parteivereinbarung.