Aktiver Veredelungsverkehr (AVE)1
Der aktive Veredelungsverkehr umfasst die vorübergehende Einfuhr zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur:
- Aktiver Eigenveredelungsverkehr (AEVV) = Ware ist im Zeitpunkt der Veredelung im Eigentum einer im Inland domiz. Person
- Aktiver Lohnveredelungsverkehr = Ware bleibt zu jedem Zeitpunkt im Eigentum des ausländ. Auftraggebers
- Aktiver Reparaturverkehr (ARV).
Passiver Veredelungsverkehr (PVE)2
Der passive Veredelungsverkehr umfasst die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung und Reparatur:
- Passiver Lohnveredelungsverkehr (PLVV)
- Passiver Reparaturverkehr (PRV).
Gegenstand des Veredelungsprozesses
Der Veredelungsprozess schliesst folgendes mit ein:
- Bearbeitung
- Montage
- Zusammenbauen
- Einbauen
- Abpacken
- Abfüllen
- Lagerung von Inlandwaren im Ausland3
- Verarbeitung
- Ausbesserung (Reparatur).
Regeln
Der aktive und passive Veredelungsverkehr ist – wie im EG-Recht – getrennt und unterschiedlich geregelt:
- Sowohl im AVE als auch beim PVE wurde unter der alten Zollpraxis das eigentlich streng zu handhabende Identitätsprinzip aufgeweicht.
- Im AVE ist es künftig möglich, „inländische“ Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität anstelle der zuvor eingeführten Waren auszuführen.
- Im PVE wird es nun möglich sein, Zollermässigung oder Zollbefreiung zu erlangen, indem die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt werden
- Das alte ZG enthielt eine Ermächtigungsbestimmung zG des Bundesrates, das Äquivalenzbestimmung zu gestatten.
- BR machte von Ermächtigungsgrundlage Gebrauch > ZollVo:
- AVE: Identitätsprinzip war bis anhing die Regel
- PVE: Nichtbewilligung des Äquivalenzprinzip.
- Neu ist für die Entscheidung, ob das Äquivalenzprinzip angewendet werden darf, die OZD zuständig4.
- BR machte von Ermächtigungsgrundlage Gebrauch > ZollVo:
Besondere entgegenstehende öffentliche Interessen
Veredelungsprozesse sind immer möglich, ausser wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen5.
Identitäts- und Äquivalenzprinzip
Ein oder ausgeführte Waren dürfen durch Waren gleicher Menge, Qualität und Beschaffenheit ersetzt werden. Den Handels- bzw. Prozesspartnern steht prinzipiell ein Wahlrecht zu, ob sie den Veredelungsprozess an
- den nämlichen Waren (Identitätsprinzip) oder an
- ausgetauschten Waren (Äquivalenzprinzip)
durchführen wollen.
Einschränkungen
Im aktiven Veredelungsverkehr bestehen Schranken zugunsten der Landwirtschaft.
1 vgl. Merkblatt OZD 363.1.187.2002
2 vgl. Merkblatt OZD 363.2.101.2002
3 zB wegen fehlender Tiefkühlkapazitäten in der Schweiz
4 Es wird sich weisen, ob und unter welchen Bedingungen inskünftig das Äquivalenzprinzip zugelassen wird.
5 nach altem Zollgesetz war das Gewähren von Zollermässigung oder Zollbefreiung beim aktiven und passiven Veredelungsverkehr an die Voraussetzung gebunden, dass besondere Interessen der Wirtschaft (Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit) es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat diese Beschränkungen nun aufgehoben; damit sind Veredelungsprozesse vorbehältlich öffentlicher Interessen immer möglich. Der EG-Kodex (Art. 148, lit. c) enthält eine analoge Bestimmung.