Zollsubjekte sind
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft.
Zollschuldner
Gemäss Zollgesetz1 sind Zollschuldner:
- Personen, die Waren übe die Zollgrenze bringen oder bringen lassen
- Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind, sowie die Personen, die die Ware nach dem Verbringen ins Zollgebiet übernehmen2
- Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden
- Empfänger im Postverkehr, sofern der Versender die Zollschuld nicht ausdrücklich übernommen hat.
Solidarische Haftung
Es haben die Wahl3, ob sie für veranlagte Abgaben solidarisch mithaften wollen oder nicht:
- Gewerbsmässige Zollanmelder4.
Unternehmensübernahme
Bei einer Unternehmensübernahme
- tritt der Uebernehmer eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten ein;
- haftet der bisherige Zollschuldner mit dem neuen zusammen während zweier Jahre ab Mitteilung oder Ankündigung der Uebernahme solidarisch für die Zollschulden aus der Zeit vor der Uebernahme weiter.
1 ZG 70
2 ZG 21
3 sofern die Zollschuld (1) im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird oder (2) sofern die Zollschuld aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Verwaltungsstrafrecht entstanden ist und den gewerbsmässigen Verzollungs-Anmelder an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft. Trifft den gewerbsm. Zollanmelder ein Verschulden in einer nicht schwerwiegenden Widerhandlung, kann der (Solidar-)Haftungsbetrag reduziert werden.
4 ZG 70 Abs. 4 (neu); es steht im Ermessen der gewerbsmässigen Zollanmelder, ob sie individuell beide Leistungen (Verzollung mit oder ohne Uebernahme der Abgabenpflicht) zu unterschiedlichem Honorar anbieten wollen oder nicht.