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Zuwanderung

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Arbeitsbewilligung

Rechtsgebiet:
Zuwanderung
Stichworte:
Zuwanderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

EU15/EFTA (inkl. Malta und Zypern): volle Personenfreizügigkeit

  • Staatsangehörige können sich bis zu drei Monaten ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich lediglich anmelden.
  • Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten werden eine Anmeldung bei der Wohngemeinde sowie eine Aufenthaltsbewilligung verlangt.

EU8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien:

  • Bis zum 30.04.2011 gelten Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit:
    • Vorrang von einheimischen Arbeitskräften
    • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
    • Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
  • Ab dem 30.04.2011 können Angehörige dieser Staaten mit einem vorhandenen Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, frei in der Schweiz wohnen und arbeiten.
  • Für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien können die Übergangsbestimmungen bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.

Übrige Staaten:

  • Nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte erhalten eine Bewilligung.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, 
    • dass er keinen einheimischen oder einen aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat,
    • dass die Qualifikationen ausreichen
    • und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
  • Es gibt nur ein beschränktes Kontingent an Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige.

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