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Zuwanderung

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Einbürgerung

Rechtsgebiet:
Zuwanderung
Stichworte:
Zuwanderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden.

Ordentliche Einbürgerung:

Dreistufiges Verfahren:

  • 1. Stufe: Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung:
    • Voraussetzung: seit 12 Jahren in der Schweiz wohnhaft
    • Bund prüft, ob Informationen auf Bundesebene vorliegen, die eine Einbürgerung auschliessen
    • Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
  • 2. + 3. Stufe: Kanton und Gemeinde
    • Die Kantone und Gemeinden prüfen die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen
    • Beispiele Einbürgerungsvoraussetzungen:
      • Erfüllen der Wohnsitzvoraussetzung
      • Integration
      • Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen
      • Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibungen & Konkurs sowie der Steuerpflicht.
    • Die Gemeinden und Kantone können aber noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen festlegen.
    • Das Schweizer Bürgerrecht hat man erst erworben, wenn man nach der Bewilligung des Bundes auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat.

Erleichterte Einbürgerung:

  • Der Bund ist allein zuständig. Die Kantone und Gemeinden haben ein Beschwerderecht.
  • Von der erleichterten Einbürgerung profitieren unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vor allem ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsbürgern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Bürgerrecht noch nicht erhalten haben.
  • Voraussetzungen:
    • Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
    • Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
    • Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
    • Für ausländische Ehepartner von Schweizer Bürgern: Seit mindestens drei Jahren in einer stabilen Ehe mit dem schweizerischen Ehepartner leben, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und seit mindestens einem Jahr in der Schweiz wohnen.

Mehr Informationen zum Schweizer Bürgerrecht finden Sie hier:

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