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Zwischennutzung

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Ende der Zwischennutzung

Rechtsgebiet:
Zwischennutzung
Stichworte:
Zwischennutzung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zwischennutzungsphase soll ihr Ende haben

  • vor Baubeginn für die Neubauten (voraussichtlich Gesamträumung)
  • vor der sanften Sanierung bzw. vor dem Umbau der Einzelbestände des Areals.

Die Beendigung der Zwischennutzungsphase sollte gut geplant werden (siehe Ausführungen zum Mietrecht hievor). Bei längeren Zwischennutzungen sollten Dauermieter rechtzeitig das Areal verlassen haben bzw. ausgewiesen sein und die „Schluss“-Zwischennutzung auf Temporärmieter mit befristeten Mietverträgen umgestellt sein.

Denkbar ist auch ein Zwischennutzungs-Ende durch Überführung in eine finale Nutzung, eine sog. Transformation.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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