Kündigung
Eine Kündigung ist nötig zur Beendigung von unbefristeten Mietverträgen; befristete Mietverträge können nur ausserordentlich gekündigt werden.
Kündigungsanfechtung
Gemäss OR 271 f. ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. D.h. das Kündigungsmotiv des Vermieters muss objektiv ernsthaft sein und einem legitimen Interesse entsprechen. Tut es dies nicht, wird die Kündigung durch die Schlichtungsbehörde resp. Gericht für missbräuchlich erklärt und damit aufgehoben.
Erstreckung
Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen.
Ausweisung
Mittels Ausweisungsbefehl befiehlt die Ausweisungsbehörde dem Mieter das Mietobjekt zu räumen. Lebt der Mieter diesem Befehl nicht nach, wird im Kanton Zürich das Gemeinde- resp. Stadtammannamt auf Verlangen des Vermieters die Räumung zwangsweise vollstrecken (vgl. ZH ZPO 307).
Detailinformationen zum Thema Mietvertragsbeendigung
Hier finden Sie weitere Informationen zu Kündigung, Kündigungsanfechtung, Erstreckung und Ausweisung:
» Mietrechtliche Aspekte: Mietvertragsbeendigung (PDF, 118 KB)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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