Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. jederzeit zuvor ein Arbeitszeugnis als sog. Vollzeugnis verlangen, welches Auskunft gibt über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers. Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann sich das Arbeitszeugnis als sog. Arbeitsbestätigung auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken.
Das Arbeitszeugnis sollte ein wohlwollendes, das Fortkommen nicht erschwerendes Referenzschreiben des Arbeitgebers über Arbeitsleistungen, Qualifikationen und Verhalten des Arbeitnehmers sein. Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich folgenden drei Ansprüchen zu genügen: Vollständigkeit, Wohlwollen und Wahrheit.
Auf ein vorbehaltlos positives Zeugnis hat der Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich keinen Anspruch. Jedoch muss ein Arbeitszeugnis besser werden, je länger ein Arbeitsverhältnis gedauert hat. Als Faustregel gilt, dass ein Arbeitnehmer nach einem fünf Jahre oder länger dauernden Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis hat. Denn wären die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers nicht sehr gut gewesen, hätte es dem Arbeitgeber frei gestanden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Da er dies nicht getan hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers insgesamt sehr zufrieden war. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass einzelne negative Umstände dennoch Eingang in das Arbeitszeugnis finden – allerdings nur, wenn sie im Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit relevant waren.
Stellt ein Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis aus, können Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zunächst einen eigenen Zeugnisvorschlag unterbreiten. Weigert sich ein Arbeitgeber aber auch dann noch, ein Arbeitszeugnis auszustellen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit Ihren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis beim Gericht einzuklagen.