(Artikel zuletzt aktualisiert am 04. April 2012)
Der Bundesrat will den Verzugszins nun doch nicht erhöhen – am 4. April 2012 beantragte er dem Parlament, die Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian» abzuschreiben. Grund für den Entscheid des Bundesrates ist die derzeit schwierige Wirtschaftslage.
Der Bundesrat schreibt zu seinem Entscheid: «Der Bundesrat anerkennt, dass die öffentliche Hand die schwierige Lage mancher Unternehmen nicht dadurch noch verstärken darf, dass sie die Zahlungsfristen nicht einhält. Die Anstrengungen des Bundes zur Verbesserung des Zahlungsverzugs zeigen Erfolg.»
Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian»
Im Jahr 2008 überwies das Parlament dem Bundesrat die FDP- Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian». Der Vorstoss verlangt, im kaufmännischen Verkehr den Verzugszins von 5 auf 10 Prozent zu erhöhen. Dadurch soll die Zahlungsmoral verbessert werden, indem ein Anreiz zur pünktlichen Bezahlung der Rechnungen geschaffen wird. Infolge der Wirtschaftskrise hatte sich das Zahlungsverhalten der Unternehmen in der Schweiz deutlich verschlechtert. Gemäss dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wurden im Jahr 2008 nur noch 60 Prozent der Rechnungen pünktlich bezahlt. Die Zahlungsverzögerung betrug Anfang 2009 durchschnittlich 20 Tage, wobei die Schuldner ihre Gläubiger so als Darlehensgeber missbrauchen können. Da der Verzugszins mit 5% tiefer ist als der Zins bei Überzug des Kontos oder der eines Bankkredits, sparen die säumigen Unternehmen dadurch Kosten. Diese Entwicklung sei eine Ursache für die gestiegene Anzahl Firmenkonkurse und schwäche dadurch die Schweizer Volkswirtschaft. Daher wurde am 18. August 2010 eine entsprechende OR-Teilrevision zur Erhöhung des Verzugszinses in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauerte bis Ende November 2010.
Aufgrund des schwierigen wirtschaftliche Umfeldes hat der Bundesrat im April 2012 entschieden, auf die Erhöhung des Verzugszinses im kaufmännischen Verkehr zu verzichten. Auch stünde ein erhöhter Verzugszins von 10% in keinem Verhältnis zu den derzeitigen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt. Im Ergebnis würde eine Erhöhung des Zinssatzes zu einem im schweizerischen Recht bis anhin unbekannten Strafschadenersatz führen. Wie der Bundesrat schreibt, sei ausserdem fragwürdig, ob ein erhöhter Verzugszins wirklich die Zahlungsmoral verbessern würde.
Verzugszins im nichtkaufmännischen Zahlungsverkehr
Im nichtkaufmännischen Verkehr beurteilte der Bundesrat eine Erhöhung des Verzugszinses bereits im Sommer 2010 als nicht sinnvoll, da es lediglich das Problem der Überschuldung vieler Konsumenten verschärfen würde. Um Konsumenten zur schnelleren Bezahlung ihrer Rechnungen zu bewegen, müsste der der Verzugszins in diesem Bereich auf mindestens 15% gesetzt werden, da Konsumenten für Kredite in der Regel einen Zins von über 10% bezahlen. Daher soll die Erhöhung des Verzugszinses auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schrieb in einer Medienmitteilung im August 2010:
Die auf die Motion „Stopp dem Zahlungsschlendrian“ (08.3169) zurückgehende Teilrevision des Obligationenrechts setzt den Verzugszins bewusst über den beim Schuldner entstandenen Schaden bzw. den beim Schuldner erzielten Gewinn an. Der Verzugszins soll einen wirksamen Anreiz zur schnelleren Bezahlung des geschuldeten Geldbetrags schaffen. Er dient damit neu nicht mehr ausschliesslich dem Schadensausgleich, sondern auch der Schadensprävention.
Der Bundesrat verzichtet aus Gründen der Praktikabilität auf die Einführung des in den europäischen Staaten geltenden variablen Zinssatzes, der automatisch an die Entwicklungen auf dem Zinsmarkt angepasst wird. Ein variabler Zinssatz erschwert das Ausrechnen des Verzugszinses derart, dass der geschuldete Betrag nur mit Unterstützung eines Computerprogramms ermittelt werden kann. Der starre Zinsfuss von 10 Prozent ist hingegen leicht einprägsam und auch für Laien einfach anwendbar.
Linktipp
Allgemeine Informationen zum Verzugszins
Motion: «Stopp dem Zahlungsschlendrian» | ejpd.admin.ch
Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion | admin.ch