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Geschäftsraummiete / Ladenmiete

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Energetische Sanierung: Eine wertvermehrende Investition

Datum:
16.12.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
energetische Sanierung, Gebäudesanierung, Mietzins, Mietzinserhöhung, wertvermehrende Investition
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bund und Kantone lancierten Anfang 2010 das «Gebäudeprogramm«, das die energetische Sanierung von Gebäuden und Investitionen in erneuerbare Energien unterstützt. Das Programm dauert vorläufig bis 2020 und soll den CO2-Ausstoss aller Gebäude in der Schweiz um jährlich 2.2 Mio. Tonnen reduzieren. Dazu werden pro Jahr zwischen 280 und 300 Mio. Franken Fördergelder zu Verfügung gestellt (» Artikel zum Gbäudeprogramm des Bundes).

Nun gelten viele energetische Sanierungen nach schweizerischem Mietrecht als wertvermehrende Investitionen. Dies bedeutet, dass Vermieter durch eine Erhöhung des Mietzinses die Kosten als Mehrwert auf die Mieter abwälzen können. Diese Regelung gilt bei folgenden Sanierungsmassnahmen:

  • Verminderung Energieverluste der Gebäudehülle (z.B. Isolation)
  • rationellere Energienutzung (z.B. Zähler zur Erfassung des individuellen Energieverbrauchs)
  • Verminderung der Emissionen von haustechnischen Anlagen
  • Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Sonnenkollektoren)
  • Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Energieverbrauch durch sparsamere Geräte

Neben den oben genannten energetischen Sanierungsmassnahmen lassen auch andere Umbau- und Renovierungsarbeiten wie z.B. die Schaffung neuer, nicht vorhandener Einrichtungen (Erstellung eines Balkons, Einbau eines Lifts etc.) oder die Vergrösserung des Mietobjektes den Mietzins ansteigen. Denn Vermieter dürfen die Mieten im Umfang der wertvermehrenden Investition bzw. des Mehrwerts erhöhen. Bei rein werterhaltenden Massnahmen ist der Vermieter dagegen nicht berechtigt, den Mietzins zu erhöhen.

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