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Arbeitsrecht

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Arbeitslosenversicherung: Höhere Lohnabzüge

Datum:
06.01.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
ALV, Arbeitslosenversicherung, Versicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Höhere ALV-Beiträge ab 01. Januar 2011

Im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurden per 01. Januar 2011 die ALV-Beiträge von 2% auf 2,2% des Bruttojahreslohnes erhöht. Die Beitragserhöhung von 0,2 Prozent wird auf allen versicherten Einkommen bis zu 126’000 CHF erhoben. Auf Einkommensanteile zwischen 126’000 und 315’000 CHF wird neu ausserdem ein Solidaritätsbeitrag von 1% zur Tilgung der strukturellen Schulden der Arbeitslosenversicherung erhoben.

Grundlage dafür ist das geltende Gesetz, welches den Bundesrat zur Erhebung eines Solidaritätsbeitrages und zur Erhöhung der Lohnabzüge verpflichtet, wenn die Schulden der ALV eine bestimmte Grenze überschreiten. Dieses Solidaritätsprozent betrifft einen Anteil des Einkommens, der nicht versichert ist, da Versicherte nur für einen Jahresverdienst bis 126’000 CHF Taggelder erhalten. Damit tragen Besserverdienende stärker zur Sanierung der ALV bei. Wie das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO bekannt gibt, werden durch das Solidaritätsprozent jährliche Zusatzeinnahmen von 160 Millionen CHF erzielt. Der Solidaritätsbeitrag wird nur solange erhoben, bis die strukturellen Schulden abgebaut sind.

Da bei der letzten Revision 2003 von einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 2,5% ausging, diese jedoch heute 3,3% beträgt, entstand jedes Jahr ein strukturelles Defizit von rund 1 Milliarde CHF. Durch die aktuelle Erhöhung der ALV-Beiträge sollen jährlich Mehreinnahmen von insgesamt 620 Millionen CHF in die ALV fliessen und die heutige Schuldenlast von 7 Milliarden CHF kontinuierlich abgebaut werden.

Bild mit freundlicher Genehmigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Zürichs

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