LAWNEWS

Erbrecht

QR Code

Revision des Erbrechts: Parlament plant Modernisierung

Datum:
03.03.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Ehe, Erbe, Erben, Erbrecht, Konkubinat, Pflichtteil, Unternehmensnachfolge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Nationalrat hat einer Revision und Modernisierung des Erbrechts zugestimmt

Gemäss Justizministerin Sommaruga wurden im Jahr 2000 in der Schweiz über 28 Milliarden Franken vererbt, wobei diese Summe in den letzten Jahre noch gestiegen ist. Aufgrund der stark gestiegenen Lebenserwartung bleibt dieses Geld vorwiegend bei der älteren Generation. So erben Kinder von ihren Eltern heute meist erst, wenn sie selbst bereits im Pensionsalter sind. Nur noch ein Drittel des insgesamt vererbten Vermögens in der Schweiz gehe an Personen unter 50 Jahren. Die jüngere Generation bzw. die Enkel hätten das Geld jedoch oft nötiger als ihre Eltern, welche meist beruflich etabliert sind und nicht mehr für ihre Kinder aufkommen müssen. Das Schweizer Erbrecht gilt seit 1912 und ist auf die Familienverhältnisse und Lebensumstände der damaligen Zeit zugeschnitten. Um der heutigen sozialen Realität gerecht zu werden, möchte das Parlament das Erbrecht nun überarbeiten. Neu sollen Erblasser nicht mehr in erster Linie ihre direkten Nachkommen begünstigen müssen, sonder ihr Nachlassvermögen flexibler verteilen können. Die Pflichtteilsregelung soll so geändert werden, dass ein Erblasser im Hinblick auf eine sinnvolle Nachlassverwaltung (nicht zuletzt auch bei Unternehmensnachfolge) seine Enkel oder gemeinnützige Institutionen stärker begünstigen kann.

Eine Arbeitsgruppe um Ständerat Felix Gutzwiller (FDP, ZH) hatte die Motion «Für ein zeitgemässes Erbrecht» eingereicht, welche im September 2010 vom Ständerat angenommen wurde. Der eingereichte Vorstoss  beinhaltete auch den Einbezug von Konkubinatspartner in das Erb- und Pflichtteilsrecht, um den heutigen Lebensumständen vieler Personen Rechnung zu tragen. Dies leht der Nationalrat jedoch ab, der am 02. 03. 2011 die Motion unter der Bedingung annahm, dass die erbrechliche Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren gestrichen wird. Nationalrat Kurt Flury (FDP, SO) verteidigte die Forderung nach einer Besserstellung von unverheirateten Partnern im Erbrecht, indem er auf die geänderten Familienverhältnisse hinwies: «Es ist doch so, dass früher ein überlebender Ehegatte, vor allem wenn es die Witwe war, rein aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen praktisch gezwungen war, sich wieder zu verheiraten. Heute ist das vielfach nicht mehr nötig – aus materiellen Gründen. […]  Beim Hinschied des überlebenden Ehegatten, der nun in einer Partnerschaft gelebt hat, kommt natürlich das Erbrecht zum Tragen, möglicherweise zugunsten einer Nachkommenschaft, die sich nicht um ihren Vater oder um ihre Mutter gekümmert hat – im Gegensatz zu einer Drittperson.»

Die grosse Kammer beschloss jedoch, dass das geltende Erbrecht «in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden» soll.

Aufgrund der vom Nationalrat beschlossenen Abweichungen ging die Vorlage zurück in den Ständerat. In der Sommersession 2011 stimmte auch die kleine Kammer der geänderten Motion zu. Damit ist der Bundesrat nun damit beauftragt, das bestehende Erbrecht zu überprüfen und anzupassen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.