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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Eherecht / Ehescheidung

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Alimente: Schuldneranweisung auch durch die Gemeinde

Datum:
09.06.2011
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Eherecht / Ehescheidung
Stichworte:
Alimente, Alimentenbevorschussung, Unterhaltsbeiträge, Unterhaltspflicht, Unterhaltszahlungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Alimentenbevorschussung:

Auch die Gemeinde kann zur Alimentenbevorschussung auf den Lohn eines Schuldners zugreifen: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Richter den Arbeitgeber eines säumigen Alimenten-Schuldners anweisen kann, die geschuldeten Beträge monatlich direkt dem Sozialamt zu überweisen, wenn die Gemeinde die einem Kind zustehende Alimente bevorschussen muss. Dies gilt gemäss Bundesgerichtsurteil ausserdem nicht nur für bereits fällige Unterhaltsbeiträge, sondern auch für zukünftige Zahlungen.

Im Falle eines geschiedenen Vaters, der die Alimente für seine beiden Kinder nicht bezahlte, hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob nicht nur die Unterhaltsberechtigten (d.h. in diesem Fall die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder) eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB verlangen kann, sondern auch das die Alimente bevorschussende Gemeinwesen. Die Mutter hatte ihre Ansprüche an die Gemeinde abgetreten, welche die ausstehende Alimente bevorschusste. In seiner Urteilsbegründung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass in einem solchen Fall kein Grund besteht, der Gemeinde die Schuldneranweisung allgemein zu versagen:

«Es besteht kein Anlass, das Recht zur Schuldneranweisung als höchstpersönliches Nebenrecht der Unterhaltsforderung zu qualifizieren, welche nicht auf das Gemeinwesen übergeht. Es bestehen nämlich sachliche Gründe, dem Staat das Recht zur Schuldneranweisung zuzugestehen, auch wenn dies mit einer gewissen Zweckverlagerung dieses Instituts verbunden sein mag. Einerseits gehört die Alimentenbevorschussung für den Kindesunterhalt nach heutiger, weitverbreiteter Auffassung zu einem sachgerechten öffentlichen Sozialwesen (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N. 23 zu Art. 293 ZGB), auch wenn die Kantone frei sind, ob sie die Bevorschussung überhaupt vorsehen wollen und wie sie ein entsprechendes System ausgestalten (BGE 106 II 283 E. 3 S. 285 f.). Andererseits handelt es sich eben nur um eine Bevorschussung, d.h. die Ausgaben sollen nicht dauerhaft zulasten der öffentlichen Hand bzw. der Steuerzahler gehen, sondern vom Pflichtigen zurückgefordert werden (Suhner, a.a.O., S. 47). Dieser soll von seiner Nachlässigkeit nicht profitieren. Zum Zwecke dieses Regresses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Es ist dabei der Einrichtung der Alimentenbevorschussung und damit dem Anliegen des Reformgesetzgebers, in der Versorgung des Kindes möglichst keine Lücken entstehen zu lassen (vgl. Botschaft Kindesrecht, a.a.O., S. 66 Ziff. 322.7), förderlich, wenn dem Gemeinwesen dieselben Inkassomöglichkeiten zustehen wie dem Kind (Suhner, a.a.O., S. 47). Insofern erscheint es angebracht, dem Gemeinwesen die der Schuldneranweisung zugeschriebenen Vorteile (etwa Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einem Betreibungsverfahren; Suhner, a.a.O., S. 8; Bastons Bulleti/Farine, a.a.O., S. 46) ebenfalls zukommen zu lassen.»

Weiter hatte sich das Bundesgericht auch mit der Frage zu befassen, ob das Gemeinwesen die Schuldneranweisung auch für künftige, noch nicht fällige Beiträge verlangen kann. Das Gericht stellte fest,  dass die Anweisung während des Zeitraums, für den sie angeordnet wird, immer auch zukünftige Leistungen umfasst. Wäre dies nicht der Fall, würde der Sinn einer Schuldneranweisung zur Sicherung laufender Unterhaltszahlungen hinfällig. Dies bedeutet, dass eine Schuldneranweisung (im Gegensatz zu beispielsweise einer Schuldbetreibung) nicht für jede fällige Leistung neu eingeleitet werden muss. Die Schuldneransweisung bezieht sich demnach auf den jeweils fällig werdenen Betrag:

«So wie künftige Forderungen rechtsgeschäftlich abgetreten werden können (BGE 113 II 163), können sie auch Gegenstand einer Legalzession sein. Wenn aber die künftigen Unterhaltsbeiträge Gegenstand der Subrogation sind, ist nur folgerichtig, dass dem Gemeinwesen auch die Schuldneranweisung für diese Beiträge offen steht.»

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