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Zivilprozessrecht

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Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in Verfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht

ZPO 140; ZPO 124 Abs. 1; BGG 39 Abs. 3

Datum:
10.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in Verfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht
Stichworte:
schweizerisches Bundesgericht, Zustellungsdomizil
Erlass:
ZPO 140; ZPO 124 Abs. 1; BGG 39 Abs. 3
Entscheid:
BGer 4A_408/2022 vom 14.11.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Gegensatz zur allgemeinen Zustellungsdomizil-Bestimmung von ZPO 140 geht es bei der für die bundesgerichtlichen Verfahren massgebenden Norm von BGG 39 Abs. 3 nicht um eine Kann-Bestimmung:

  • Parteien, die im Ausland wohnen,
    • müssen für das Verfahren vor Bundesgericht (BGer) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

Weiter sieht die Norm von BGG 39 Abs. 3 nicht vor, dass das Bundesgericht die Partei auffordern muss,

  • ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen,
    • bevor es nach BGG 39 Abs. 3, 2. Satz, vorgeht.

Die Parteien müssen von sich aus nachkommen:

  • ihrer gesetzlichen Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Eine vorgängige gerichtliche Aufforderung ist daher nicht erforderlich.

BGer 4A_408/2022 vom 14.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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