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Bau- und Planungsrecht / Sachenrecht / Immobilien

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Altlastenverordnung: Überwachung belasteter Standorte

Datum:
19.08.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Altlastenrecht, Kataster
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Artikel zuletzt aktualisiert am 09. Mai 2012

Die Altlastenverordnung wird in Bezug auf die Überwachung belasteter Standorte angepasst  – die Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Standorte, die mit Schadstoffen belastet sind, müssen gemäss der Altlastenverordnung in einem Kataster eingetragen werden, welcher von den Kantonen geführt wird.

Die belasteten Standorte müssen daraufhin geprüft werden, ob eine Sanierung oder lediglich eine Überwachung notwendig ist. Geht von einem Standort erwiesenermassen eine schädliche Einwirkung auf die Umwelt aus, wird er als Altlast bezeichnet, und muss saniert werden.

Die Notwendigkeit, einen belasteten Standort zu sanieren, kann auch erst im Laufe der Zeit entstehen – daher müssen belastete Standorte überwacht werden. In Bezug auf die Umsetzung dieser Überwachung bestehen jedoch gesetzliche Unklarheiten; daher wurde die Altlastenverordnung entsprechend geändert. Am 09. Mai 2012 hat der Bundesrat die revidierte Altlastenverordnung auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt. In der Anhörung hatten die Kantone sowie Wirtschafts- und Industrieverbände den vorgeschlagenen Anpassungen zugestimmt.

Das BAFU gab in einer Medienmitteilung die wichtigsten Änderungen an der Altlastenverordnung bekannt, welche die Überwachung belasteter Standorte betreffen:

  • «Nach geltender Verordnung ist ein Überwachungsbedarf gegeben, sobald sich am Standort Schadstoffe ins Grundwasser ausbreiten können. Mit den heutigen modernen Analysetechniken werden allerdings nahezu immer Schadstoffe nachgewiesen. Die Konzentration ist aber teilweise so niedrig, dass kein Sanierungsbedarf besteht. Für die Definition des Überwachungsbedarfs werden darum neu sinnvolle Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration festgelegt.»
  • «Die heute geltende Verordnung berücksichtigt nicht, dass nach einer Überwachungsperiode auch der Schadstoffverlauf ein wichtiges Beurteilungskriterium für den Entscheid über die Fortführung einer Überwachung darstellt. Es werden mit der Änderung die heute fehlenden Kriterien für das Ende der Überwachung definiert. Überwachungen dürfen eingestellt werden, wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Schadstoffverlaufs und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.»
  • «Überwachungen können oft über viele Jahre nötig sein. Neu ist der zuständigen Behörde ein Überwachungskonzept vorzulegen, welches die Ziele und Massnahmen der Überwachung beschreibt. Damit wird sichergestellt, dass die Überwachung nach dem Stand der Technik, umweltverträglich und wirtschaftlich erfolgt.»

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