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Asylrecht / Migrationsrecht

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Ausdehnung der Ventilklausel auf EU-17-Staaten

Datum:
25.04.2013
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Freizügigkeitsabkommen, Personenfreizügigkeit, Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA), Ventilklausel, Zuwanderung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat weitet die Ventilklausel zur Personenfreizügigkeit mit der EU auch auf die «alten» EU-Mitgliedstaaten (EU-17) aus. Die seit vergangenem Jahr bestehende Anrufung der Klausel für die neuen osteuropäischen EU-8-Staaten wird verlängert.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU sieht vor, dass die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen Kontingente auf Aufenthaltsbewilligungen einführen kann; dies jedoch längstens bis Mai 2014.

Am 24. April 2013 beschloss der Bundesrat unter Vorbehalt der quantitativen Voraussetzungen die Anrufung der Klausel per 1. Juni. Mitte Mai war der Schwellenwert von 56’268 Aufenthaltsbewilligungen B erreicht. Damit tritt die Ventilklausel für die EU-17 am 1. Juni 2013 in Kraft, der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Arbeitnehmende aus der EU wird bis Mai 2014 beschränkt. Der Bundesrat schreibt dazu:

«Während eines Jahres werden die B-Bewilligungen auf rund 53‘700 Bewilligungen beschränkt. Diese Anzahl Bewilligungen entspricht den durchschnittlich erteilten B-Bewilligungen der drei vorangegangenen Jahre plus 5%. Die Kontingente werden quartalsweise freigeschaltet.»

Betroffen von der Kontingentierung sind die 5-jährigen Aufenthaltsbewilligungen (Daueraufenthaltsbewilligung / Bewilligung B). Nicht betroffen sind dagegen die Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu einem Jahr (Bewilligung L). Weiterhin besteht auch für kurzfristige Arbeitsverträge bis zu drei Monaten keine Beschränkung, da für diese keine Aufenthaltsbewilligung nötig ist.

Durch die Anrufung der Ventilklausel werden bis Mai 2014 maximal 56’000 Daueraufenthaltsbewilligungen an EU-Bürger ausgestellt. Da das Kontingent für für Arbeitnehmende aus den EU-17-Staaten mit 53’700 B-Bewilligungen relativ gross ist, wird die Ausweitung der Klausel in absoluten Zahlen jedoch kaum Auswirkungen haben.

Begründet wird der Entscheid mit der Notwendigkeit, negative Auswirkungen der Zuwanderung aufzufangen. Dazu seien jedoch zusätzlich längerfristige Massnahmen nötig, wie beispielsweise die Anpassung der flankierenden Massnahmen:

» Personenfreizügigkeit: Anpassung der flankierenden Massnahmen
» Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) und Zuwanderung

Die EU-Kommission kritisiert den Entscheid der Schweiz, die Ventilklausel anzurufen, und zweifelt an deren Rechtmässigkeit.

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie hier:

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