Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde einer Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Beschwerdeschrift durch zwei ihrer nicht im Handelsregister als Zeichnungsberechtigte eingetragenen angestellten Unternehmensjuristen unterzeichnet worden war. Das Obergericht des Kantons Bern ging von einer berufsmässigen Parteivertretung vor Gericht im Sinne von ZPO 68 Abs. 2, lit. a, aus, die den Rechtsanwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol).
Nach einlässlichen Ausführungen und Literatur-Hinweisen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass nicht im Handelsregister eingetragene Handlungsbevollmächtigte gemäss OR 462 Abs. 2 zur Prozessführung ermächtigt werden könnten, ohne unter das Anwaltsmonopol zu fallen. Das Obergericht sei daher in Willkür verfallen, wenn es die Vertretungsbefugnis der von der Beschwerdeführerin angestellten Juristen aufgrund ihrer fehlenden Eintragung im Handelsregister ausschloss, ohne zu prüfen, ob eine Ermächtigung zur Prozessführung gemäss OR 462 Abs. 2 vorgelegen habe.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgegangen, wenn sie sich durch ihre mit den Rechtsschriften betrauten Angestellten vertreten lasse, sei die Einreichung einer Vollmacht nicht oder nur auf Aufforderung des Gerichts erforderlich. Unter diesen Umständen habe das Obergericht den durch BV 5 Abs. 3 und BV 9 gewährleisteten Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt, indem es der Beschwerdeführerin nicht gemäss ZPO 132 Abs. 1 eine gerichtliche Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht ansetzt habe. Zur Behebung dieses Verfahrensmangels sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; die Sache sei zur Nachfristansetzung für die Vollmachts-Einreichung und zum späteren neuen Entscheid ans Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf, wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, sprach der Beschwerdeführerin aber mangels anwaltlicher Vertretung auch keine Parteientschädigung zu.